Satzung

GSSV Ruderting e.V.

Satzung

18.02.2012

geändert am 01.09.2018

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1 Der Verein führt den Namen

GEBRAUCHS- UND SCHUTZHUNDESPORTVEREIN Ruderting e.V. (GSSV)

2 Der Verein hat seinen Sitz in 94161 Ruderting und ist im Vereinsregister eingetragen

3 Der Verein ist Mitglied im Bayrischen Landesverband für Hundesport e.V.

4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Passau

5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

l Die Ausbildung des Hundes

2 Die Belebung und Förderung der Interessen am Hundesport

3 Die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des „Bayerischen Landesverbandes für Hundesport e.V.“(BLV)

4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

7 Der Verein regelt alle Belange, welche nicht in der Satzung aufgeführt sind, durch Rahmenordnungen, Ordnungen, Durch- und Ausführungsbestimmungen, sowie durch Beschlüsse und Anweisungen.

8 Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayrischen Landesverband für Hundesport e.V., sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

9 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

10 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

11 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt

2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen auch pauschalisierten – Aufwandsentschädigung- auch über den Höchstsätzen nach §3 Nr. 26a EStG- ausgeübt werden

3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft die Jahreshauptversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung

4 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5 Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.

6 Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe der Aufwandsentschädigungen nach §670 BGB festgesetzt werden.

7 Weitere Einzelheiten regeln die Vereinsrichtlinien, die vom Vorstand erlassen und geändert werden

§ 4 Mitglieder

1 Der Verein führt ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind aktive und fördernde Mitglieder Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben und welche die Jahreshauptversammlung hierzu ernannt hat

2. Für alle Mitglieder des Vereins sind die Satzungen und Ordnungen der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist (gem. §1 Nr. 3 dieser Satzung) in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar verbindlich.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1 Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Standes, des Alters und der Anschrift schriftlich einzureichen.

2 Der Vorstand entscheidet in der Regel nach einer Aufnahmefrist von 3 Monaten über die Aufnahme.

3 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung wird nicht begründet.

4 Voraussetzung für die Aufnahme eines Bewerbers ist die Anerkennung der Satzung und der Datenschutzklausel (§14 dieser Satzung). Diese sind beim Vorstand, sowie auf der Homepage einzusehen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Tod

2 Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig

3 Ein Vereins- oder Ehrenmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in erheblicher Weise gegen die Satzung und die Interessen des Vereins oder in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane schuldig gemacht hat, z.B.

a) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

b) Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus an keiner Veranstaltung, bzw. Versammlung teilnahmen.

Der Ausschluss kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied rechtliches Gehör durch persönliche Anhörung oder schriftliche Stellungnahme zu gewähren. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs oder per Boten bekannt zu geben. Wenn der Betroffene den Beschluss binnen eines Monats schriftlich gegenüber dem Vorstand anfechtet, entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung über den Ausschluss. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.

6 Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Beitrag in Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 1 Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Ausstehende Beiträge und dazu entstandene Kosten können nach Beschluss des Vorstandes eingeklagt werden.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand

§ 8 Jahreshauptversammlung

1 Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Kalenderjahr bis spätestens 31. März statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt

2. Die Einberufung zu allen Jahreshauptversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail. Anträge zu Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Wochen vor der Jahreshauptversammlung in Textform eingereicht werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

3 Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstandes

die Neuwahlen des Vorstandes, (in 3-jährigem Turnus)

die Neuwahlen der Kassenprüfer, (in 3-jährigem Turnus)

die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge

Beschlüsse über Anträge zur Jahreshauptversammlung, auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

4 Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Nach Stimmengleichheit bei der Wahl eines Vorstandmitgliedes erfolgt ein 2. Wahlgang. Sollte auch dieser unentschieden enden, entscheidet das Los.

5 Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

6 Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

a) der l. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für das Innenverhältnis ist bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des l . Vorsitzenden handeln darf.

b) der Kassier

c) der Schriftführer

d) der 1.Ausbildungswart

e) bei Bedarf können die Ämter eines stellvertretenden Kassiers, einem stellvertretenden Schriftführer und bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.

Die Vorstandsmitglieder nach §9 1 b, c und d vertreten den Verein im Rahmen ihrer Ressorts. Dies wird in einem Geschäftsverteilungsplan in den Vereinsrichtlinien geregelt.

2 Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt, ihre Wiederwahl ist zulässig,

3 Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich die Vorstandschaft durch Zuwahl bis zur nächsten Jahreshauptversammlung selbst.

4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, außer es fordert mindestens ein Vorstandsmitglied geheime Abstimmung.

5 Der Vorstand regelt alle Belange, welche nicht in der Satzung aufgeführt sind, durch Ordnungen und Vereinsrichtlinien, sowie durch Beschlüsse und Anweisungen.. Änderungen der Ordnungen und Vereinsrichtlinien erfolgen durch Vorstandsbeschluss. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Vereinsrichtlinien und den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung, berichtet der Jahreshauptversammlung und leitet diese.

§ 10 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein eine Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen freigestellt.

§ 11 Kassenprüfer

1.Die von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

2. Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.

3. Sonderprüfungen sind möglich.

4. Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 12 Ehrungen

Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der Jahreshauptversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

§ 13 Auflösung des Vereins

1 Der Verein kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung aufgelöst werden, soweit diese Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

2 Ist diese Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Jahreshauptversammlung oder außerordentliche Hauptversammlung hinzuweisen.

3 Die Liquidation erfolgt durch den zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstand.

4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ein die Gemeinde Ruderting oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung und Pflege des Hundesportes.

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landesverband für Hundesport e.V. (BLV) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Bankverbindung. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Als Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Hundesport e.V. (BLV) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht . Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLV.

4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

§ 15 Haftung

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 16 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 17 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Jahreshauptversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinne der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht. Bei Regelungslücken gilt als vereinbart, was nach Sinn und Zweck der Satzung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit bedacht.